


1) Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft
für Schädelbasischirurgie e. V..
2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1) Die Schädelbasis ist eine in anatomischer und funktioneller Hinsicht sehr bedeutende Körperregion. Angeborene Leiden, Entwicklungsstörungen und andere Erkrankungen erfordern neben fundierten anatomischen Kenntnissen die Anwendung vielgestaltiger diagnostischer und therapeutischer Verfahren. Im Hinblick auf die spezielle Situation der Schädelbasis, aber auch auf den Gesamtorganismus, erfordern die Aufgaben der im Bereich der Schädelbasis auftretenden Erkrankungen wegen der spezifischen Probleme dieser Körperregion den interdisziplinären Zusammenschluß unterschiedlicher operativer und nichtoperativer Gebiete. Zweck der Gesellschaft ist die wissenschaftliche Beschäftigung mit der Schädelbasis, insbesondere die Erforschung, Erkennung und Behandlung von Fehlbildungen, Verletzungen und Erkrankungen im Bereich der Schädelbasis des Menschen zu fördern. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der persönlichen Fühlungnahme der Ärzte und Wissenschaftler, die auf dem Gebiet der Anatomie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Kopf-Halschirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Ophthalmologie, Pathologie/Neuropathologie und Neuroanatomie sowie Radiologie/Neuroradiologie tätig sind, ferner durch die Pflege des Gedankenaustausches mit ausländischen Fachkollegen und den Vertretern benachbarter Fachgebiete.
Insbesondere wird dieser Satzungszweck verwirklicht durch die Förderung beruflicher Fort– und Weiterbildung zur Qualitätssicherung unterschiedlicher diagnostischer und therapeutischer Verfahren, die Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, die Förderung wissenschaftlicher, gemeinnütziger Forschungsvorhaben, die Herausgabe einer wissenschaftlichen Zeitschrift, die Beschaffung wissenschaftlicher Geräte und Literatur und deren Bereitstellung für wissenschaftliche, gemeinnützige Forschungsvorhaben und Veranstaltungen, die Vergabe von Preisen für herausragende Leistungen oder besondere Verdienste in der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Schädelbasis.
2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und erstrebt keinen Gewinn. Ihre Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck der Gesellschaft fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1) Die Gesellschaft hat ordentliche, außerordentliche,
korrespondierende Mitglieder,
Ehrenmitglieder und gegebenenfalls einen Ehrenpräsidenten (in
beratender Funktion).
2) Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer ordentliches
Mitglied einer der
folgenden wissenschaftlichen Vereinigungen ist:
1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluß.
2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Er
kann nur bis zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden,
wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
3) Mitglieder, welche durch ihr Verhalten die Zwecke und das
Ansehender Gesellschaft schädigen, können auf Antrag des erweiterten Vorstandes
durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen
ausgeschlossen
werden.
Ein Mitglied, welches zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
rechtskräftig verurteilt ist oder dem die Approbation zum Arzt aberkannt worden
ist, gilt mit der
Rechtskraft der Entscheidung als ausgeschlossen. Das gleiche gilt
für Mitglieder,
die ihrer Beitragspflicht länger als zwei Geschäftsjahre trotz
zweimaliger Mahnung
nicht nachgekommen sind; sie verlieren mit Ablauf des zweiten
Jahres ihre Mitgliedschaft.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beschluß gilt so lange, bis der Beitrag durch einen abändernden Beschluß neu festgesetzt wird. Korrespondierende Mitglieder, Ehrenmitglieder, der Ehrenpräsident und Mitglieder, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, zahlen keinen Beitrag. Bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern darf der Vorstand bei Vorliegen besonderer Umstände auf Antrag die Beitragspflicht zeitweise aussetzen.
Organe der Gesellschaft sind – die Mitgliederversammlung – der Vorstand – der erweiterte Vorstand – der Beirat – die Kommissionen.
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel
anläßlich der Jahrestagung statt. Die Einladung zu dieser Jahrestagung muß die
Tagesordnung enthalten und den Mitgliedern wenigstens dreißig Tage vor der
Versammlung zugestellt
werden. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn die Einladung an
die letzte bekannte
Anschrift des Mitgliedes zum Versand gegeben worden ist.
Beschlüsse können nur über die in der Tagesordnung
mitgeteilten Punkte gefaßt
werden.
Der Vorstand darf nur in Ausnahmefällen die Tagesordnung um
solche Dringlichkeitsanträge ergänzen, die den Mitgliedern mindestens eine
Woche vor der Versammlung bekanntgemacht werden konnten und die keine
Satzungsänderung
zum Ziel haben.
2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit
durch den Vorstand
mit eine Frist von 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der
Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies von mindestens 1/5 der
Mitglieder verlangt wird. Für die Zustellung der Einladung gilt Abs. 1
entsprechend.
3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlußfähig. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
Der Schriftführer fertigt über die Mitgliederversammlungen ein
Protokoll an und
schickt es den Mitgliedern an ihre letzte bekannte Anschrift zu.
Einsprüche gegen
das Protokoll müssen innerhalb eines Monats beim Vorstand
schriftlich angemeldet werden. Wird kein Einspruch erhoben, gilt das Protokoll als
angenommen.
Über die Einsprüche entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit.
4) In der ordentlichen Mitgliederversammlung wird die
Kassenabrechnung für das
laufende Kalenderjahr vorgelegt. Über die Entlastung des
Vorstandes entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Kassenführung wird geprüft von zwei ordentlichen
Mitgliedern, die jährlich von
der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr mit
einfacher Mehrheit
gewählt werden. Sie erstatten der Mitgliederversammlung über
ihre Prüfung Bericht und schlagen die Entlastung des Schatzmeisters vor.
1) Der Vorstand besteht aus – dem Präsidenten – dem Vizepräsidenten – dem Generalsekretär
– dem Schatzmeister
– dem Beisitzer
– dem Ehrenpräsidenten (beratend)
Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident.
Jeder von
ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, daß der Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten tätig wird.
Der Vorstand und seine Mitglieder haften - soweit zulässig - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Er ist beschlußfähig,
sobald
mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit absoluter
Stimmenmehrheit. Die Wahl ist geheim und erfolgt für jedes Vorstandsmitglied
gesondert. Der Präsident und der Vizepräsident werden jeweils auf zwei Jahre
gewählt. Ihre Wiederwahl ist nur einmal möglich und nur zulässig mit 2/3-Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Der Generalsekretär und der Schatzmeister werden
ebenfalls auf zwei Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist unbegrenzt und mit einfacher Mehrheit zulässig.
Der Beirat soll den Vorstand in der Führung der Gesellschaft unterstützen und beraten. Er besteht aus den Amtsvorgängern des Präsidenten, den Vorsitzenden der ständigen Kommissionen und mindestens einem Vertreter der unter § 3 Abs. 2 genannten Fachdisziplinen. Der Präsident wird jeweils nach Ablauf seiner Wahlperiode Mitglied des Beirates. Die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen gehören dem Beirat für die Dauer ihrer Amtszeit an. Die weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, und zwar mit absoluter Stimmenmehrheit; ihre Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand und Beirat bilden den erweiterten Vorstand.
1) Die Gesellschaft bildet ständige Kommissionen und
ad-hoc-Kommissionen.
2) Die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen werden von der
Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie
wählen im Einvernehmen mit dem Vorstand die Mitglieder ihrer Kommissionen selbst.
3) Ad-hoc-Kommissionen können vom Vorstand oder dem erweiterten
Vorstand zur
Bearbeitung besonderer Fragen eingesetzt werden. Die Ergebnisse
ihrer Arbeit
werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt.
Über Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit nur beschließen, wenn die Abänderungsanträge den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut mitgeteilt worden sind.
1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit 2/3-Mehrheit
der ordentlichen Mitglieder und in schriftlicher und namentlicher Abstimmung
beschlossen werden.
2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der Präsident und
der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall ihres bisherigen
Zwecks, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die weitere Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.